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SCHRITT

Noch im Ausland: hier anerkennen lassen und arbeiten

§ 16d AufenthG kennt zwei Wege: Aufenthalt zur Qualifizierung bis zu drei Jahren, oder die Anerkennungspartnerschaft — einreisen, qualifiziert arbeiten und das Verfahren erst hier führen.

✓ Geprüft: 22.8.2026

WAS ZU TUN

Die häufigste Fehlannahme lautet: erst Anerkennung, dann Einreise. Das Gesetz sieht auch den umgekehrten Weg vor, und zwar in zwei Varianten.

§ 16d Abs. 1 greift, wenn eine Stelle bereits festgestellt hat, dass Ihnen Anpassungs- oder Ausgleichsmassnahmen fehlen: Sie bekommen einen Aufenthalt, um genau diese Maßnahmen samt Prüfungen zu absolvieren.

§ 16d Abs. 3 greift früher — die Anerkennungspartnerschaft. Sie brauchen kein fertiges Verfahren, sondern ein Arbeitsplatzangebot und eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Anerkennung und Arbeit laufen dann parallel.

Und bevor Sie beides prüfen: Wenn Sie über 45 sind, rechnen Sie zuerst das Gehalt. Die Schwelle aus § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entscheidet früher als jede Frage zum Diplom.

Route abgeschlossen ✓
Details und Tipps
👨🏻‍💻
Max empfiehlt:

Die Vereinbarung nach § 16d Abs. 3 wird oft als Standardanlage zum Arbeitsvertrag durchgereicht. Lesen Sie den Teil, der den ARBEITGEBER verpflichtet: Er muss Ihnen die Qualifizierung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ermöglichen. Steht das nur schwammig drin, verhandeln Sie es vor der Unterschrift und nicht nach der Einreise.

👩🏼‍💼
Lea empfiehlt:

Bei der Gehaltsschwelle ab 45 rechnen viele mit dem Bruttomonatslohn und übersehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze jährlich neu festgesetzt wird. Lassen Sie sich die Zahl für das Jahr Ihrer Antragstellung bestätigen, bevor Sie ein Angebot annehmen.


HÄUFIGE FRAGEN

Was ist die Anerkennungspartnerschaft?

Der Weg nach § 16d Abs. 3 AufenthG: Sie reisen mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot ein, arbeiten qualifiziert und führen das Anerkennungsverfahren erst hier. Bedingung ist eine Vereinbarung, in der Sie sich verpflichten, das Verfahren nach der Einreise unverzüglich einzuleiten, und der Arbeitgeber sich verpflichtet, Ihnen die geforderten Qualifizierungsmassnahmen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.

Wie lange gilt der Aufenthalt zur Qualifizierung?

Bis zu 24 Monate, verlängerbar um längstens zwölf weitere Monate, mit einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Jahren (§ 16d Abs. 1 AufenthG). Daneben dürfen Sie einer von der Maßnahme unabhängigen Beschäftigung bis zu 20 Stunden je Woche nachgehen.

Ich bin über 45 — spielt das eine Rolle?

Eine große. Bei der erstmaligen Erteilung nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres verlangt § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG ein Gehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung — es sei denn, Sie weisen eine angemessene Altersversorgung nach. Diese Schwelle entscheidet öfter als jede Frage zum Abschluss.

Was gilt als Fachkraft?

§ 18 Abs. 3 AufenthG unterscheidet zwei Fälle: Fachkraft mit Berufsausbildung braucht eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation, Fachkraft mit akademischer Ausbildung einen anerkannten oder einem deutschen vergleichbaren Hochschulabschluss. Im ersten Fall muss die Gleichwertigkeit festgestellt SEIN — daran scheitern Visa, nicht am Können.

OFFIZIELLE QUELLEN

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