Die häufigste Fehlannahme lautet: erst Anerkennung, dann Einreise. Das Gesetz sieht auch den umgekehrten Weg vor, und zwar in zwei Varianten.
§ 16d Abs. 1 greift, wenn eine Stelle bereits festgestellt hat, dass Ihnen Anpassungs- oder Ausgleichsmassnahmen fehlen: Sie bekommen einen Aufenthalt, um genau diese Maßnahmen samt Prüfungen zu absolvieren.
§ 16d Abs. 3 greift früher — die Anerkennungspartnerschaft. Sie brauchen kein fertiges Verfahren, sondern ein Arbeitsplatzangebot und eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Anerkennung und Arbeit laufen dann parallel.
Und bevor Sie beides prüfen: Wenn Sie über 45 sind, rechnen Sie zuerst das Gehalt. Die Schwelle aus § 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entscheidet früher als jede Frage zum Diplom.