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SCHRITT

Fünf Jahre Haftung: der Umfang im Klartext

Die Erklärung deckt nicht nur die Unterkunft, und sie endet nicht mit der Abreise: § 68 AufenthG bindet fünf Jahre ab der Einreise — auch dann, wenn der Gast später einen humanitären Titel erhält.

✓ Geprüft: 17.8.2026

WAS ZU TUN

BEHÖRDE

Ausländerbehörde (ABH)

Kommunale Behörde

Zuständig ist die Ausländerbehörde an Ihrer Meldeadresse. PLZ eingeben — wir zeigen Ihre.

Das ist der Schritt, für den diese Route in erster Linie geschrieben ist. Das Wort Einladung klingt gastfreundlich; unterschrieben wird eine vollstreckbare Geldverpflichtung.

Zwei Zahlen, die niemand nennt

Der Umfang. Nicht Unterkunft und Verpflegung, sondern sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt — einschließlich Wohnraum, Krankheit und Pflegebedürftigkeit, und auch dann, wenn der Gast darauf einen gesetzlichen Anspruch hat.

Die Dauer: fünf Jahre ab der Einreise. Nicht bis zur Abreise, nicht bis zum Ablauf des Visums. Ein Besuch von drei Wochen erzeugt eine Bindung, die einen halben Kindergartenzeitraum überdauert.

Der Satz, den man vor der Unterschrift kennen sollte

§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt ausdrücklich klar, dass die Erklärung innerhalb dieser fünf Jahre nicht durch einen humanitären Aufenthaltstitel und nicht durch die Zuerkennung internationalen Schutzes erlischt.

Das ist kein Randfall, sondern der Grund, warum der Satz existiert: Es sind genau die Lagen, in denen öffentliche Mittel fließen.

Wer das weiß, unterschreibt anders — nicht unbedingt seltener, aber mit offenen Augen.

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Details und Tipps
👨🏻‍💻
Max empfiehlt:

Ich habe unterschrieben und dabei an drei Wochen Besuch gedacht. Dass die Bindung fünf Jahre ab Einreise läuft, stand im Text, den ich überflogen hatte. Passiert ist nichts — gelesen habe ich das Formular seitdem trotzdem zu Ende.

👩🏼‍💼
Lea empfiehlt:

Bei uns kam die Frage nach drei Jahren wieder hoch, als sich der Status des Gastes änderte. Ohne die Kopie der Erklärung und den Ausreisebeleg von damals hätten wir gar nicht mehr rekonstruieren können, worauf sich das Ganze bezog.


HÄUFIGE FRAGEN

Was genau deckt die Erklärung ab?

§ 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nennt sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit — und zwar auch dann, wenn dem Gast darauf ein gesetzlicher Anspruch zusteht. Nicht zu erstatten sind nur Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das ist deutlich mehr als Bett und Essen, an die man beim Wort Einladung zuerst denkt.

Wie lange dauert die Haftung wirklich?

Fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt nach § 68 Abs. 1 Satz 3 AufenthG mit der Einreise, die durch die Erklärung ermöglicht wurde — nicht mit der Ausstellung und nicht mit der Rückreise. Ein dreiwöchiger Besuch begründet also eine Bindung über fünf Jahre. Diese Frist gilt seit der Gesetzesänderung 2016; ältere Ratgeber im Netz kennen sie oft noch nicht.

Endet die Haftung, wenn mein Gast später einen Aufenthaltstitel bekommt?

Nicht in den Fällen, die im Gesetz ausdrücklich stehen. § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sagt klar: Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf der fünf Jahre NICHT durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 — das sind die humanitären Titel — und auch nicht durch die Zuerkennung internationalen Schutzes. Genau in diesen Konstellationen fließen öffentliche Mittel, und genau dafür wurde der Satz geschrieben. Für andere Titelarten nennt das Gesetz keine ausdrückliche Regel; wer darauf hofft, sollte das vor der Unterschrift mit der Behörde klären statt danach.

Kann ich die Erklärung zurückziehen?

Einen gesetzlichen Widerruf sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor — darauf weist auch das Auswärtige Amt hin, und es kann nicht zusichern, dass ein Rückzug die Visumerteilung noch verhindert. Die Entscheidung fällt also vor der Unterschrift. Danach bleibt nur, das Risiko klein zu halten: Versicherung des Gastes, Rückreise im Blick, Unterlagen aufbewahren.

Kann der Staat das Geld tatsächlich eintreiben?

Ja. Die Verpflichtung ist nach § 68 Abs. 2 AufenthG nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckbar, und der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewendet hat. Die Ausländerbehörde unterrichtet diese Stelle über die Verpflichtung. Es ist kein formales Papier, sondern eine durchsetzbare Geldschuld.

Schützt die Versicherung des Gastes vor der Haftung?

Sie senkt das Risiko erheblich, weil Krankheitskosten meist der größte Posten sind, und sie ist fürs Visum ohnehin Pflicht. Die Erklärung bleibt daneben wirksam: Wo die Versicherung nicht zahlt — Selbstbehalt, Ausschluss, Vorerkrankung, überschrittene Deckungssumme — kommt die Frage zu Ihnen zurück.

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