Das ist der Schritt, für den diese Route in erster Linie geschrieben ist. Das Wort Einladung klingt gastfreundlich; unterschrieben wird eine vollstreckbare Geldverpflichtung.
Zwei Zahlen, die niemand nennt
Der Umfang. Nicht Unterkunft und Verpflegung, sondern sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt — einschließlich Wohnraum, Krankheit und Pflegebedürftigkeit, und auch dann, wenn der Gast darauf einen gesetzlichen Anspruch hat.
Die Dauer: fünf Jahre ab der Einreise. Nicht bis zur Abreise, nicht bis zum Ablauf des Visums. Ein Besuch von drei Wochen erzeugt eine Bindung, die einen halben Kindergartenzeitraum überdauert.
Der Satz, den man vor der Unterschrift kennen sollte
§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt ausdrücklich klar, dass die Erklärung innerhalb dieser fünf Jahre nicht durch einen humanitären Aufenthaltstitel und nicht durch die Zuerkennung internationalen Schutzes erlischt.
Das ist kein Randfall, sondern der Grund, warum der Satz existiert: Es sind genau die Lagen, in denen öffentliche Mittel fließen.
Wer das weiß, unterschreibt anders — nicht unbedingt seltener, aber mit offenen Augen.