Kurzzeitkennzeichen: Kennzeichen für die Überführung
Nur nötig, wenn das Auto abgemeldet ist. Gilt 5 Tage – wird an der Zulassungsstelle beantragt. Ohne sie droht ein Bußgeld ab 70 €.
✓ Geprüft: 15.8.2026
WAS ZU TUN
Was ist das und wann handeln?
Das Kurzzeitkennzeichen ist ein temporäres Kennzeichen für die Überführung eines abgemeldeten Fahrzeugs. Ohne es ist die Fahrt ein Ordnungswidrigkeitsverstoß: Bußgeld ab 70 € und 1 Punkt in Flensburg. Beantragen Sie das Kennzeichen vor der Abholung des Fahrzeugs.
Wo beantragen und was kostet es?
Antrag persönlich an der Zulassungsstelle an Ihrem Wohnort (nicht am Wohnort des Verkäufers). Kosten: ca. 40 €. Gültigkeitsdauer: genau 5 Kalendertage ab dem gewählten Startdatum. Erforderliche Unterlagen: Personalausweis, eVB-Nummer für die Überführungsversicherung, Kaufvertrag.
Typische Fehler
Fahrten außerhalb des erlaubten Zwecks. Das Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV) gilt nur für Überführungs-, Probe- oder Prüfungsfahrten – für normale Fahrten im Alltag oder zur Arbeit darf es nicht genutzt werden.
Unterlagen für das Kennzeichen zu Hause vergessen. Führen Sie die Bescheinigung zum Kurzzeitkennzeichen und den eVB-Nachweis mit – bei einer Verkehrskontrolle muss belegt werden, dass Kennzeichen und Versicherung für genau diese Fahrt gültig sind.
Das Wochenende innerhalb der 5-Tage-Frist nicht bedacht. Die Frist läuft in Kalendertagen, nicht Werktagen. Wird das Kennzeichen donnerstags beantragt und es gibt am Samstag ein Problem, lässt sich bis Montag nichts verlängern oder neu beantragen – die Zulassungsstelle hat zu.
Ich habe das Kurzzeitkennzeichen von Montag bis Freitag beantragt, die Überführung dann aber auf Samstag verschoben – Kennzeichen bereits ungültig. Bußgeld 70 €. Das Kurzzeitkennzeichen gilt für konkrete Tage – planen Sie mit Puffer und beantragen Sie es 5 Tage im Voraus.
👩🏼💼
Lea empfiehlt:
Ich habe meine normale eVB für das Kurzzeitkennzeichen genutzt – der Versicherer lehnte die Schadenregulierung bei einem kleinen Unfall während der Überführung ab: Der Vertrag deckte kein nicht zugelassenes Fahrzeug. Für das Kurzzeitkennzeichen immer eine separate Überführungs-eVB abschließen.
HÄUFIGE FRAGEN
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitkennzeichen und Überführungskennzeichen?▾
Ein eigenes, günstigeres „Überführungskennzeichen“ für private Überführungen innerhalb Deutschlands gibt es nicht — das ist ein verbreiteter Irrtum. Die FZV kennt drei Varianten: Kurzzeitkennzeichen (§ 42 FZV) — exakt 5 Kalendertage, keine Streckenbindung, rund 40 €, für jeden zugänglich; rotes Kennzeichen (§ 41 FZV) — dauerhaft, aber ausschließlich für Händler und Hersteller; Ausfuhrkennzeichen (§ 45 FZV, gelbes Feld) — nur für die dauerhafte Verbringung ins Ausland, für Fahrten innerhalb Deutschlands ungeeignet. Beim Kauf vom Privatverkäufer in einer anderen Stadt bleibt also nur das Kurzzeitkennzeichen.
Brauche ich eine separate Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen?▾
Ja. Bei der Beantragung wird eine separate eVB-Nummer für die Überführungsversicherung vorgelegt – Ihre normale Haftpflicht gilt nicht für ein fremdes (noch nicht zugelassenes) Fahrzeug. Überführungsversicherungen bieten dieselben Versicherer an wie normale Kfz-Versicherungen.
Darf ich mit einem nicht fahrtauglichen Auto und Kurzzeitkennzeichen fahren?▾
Nein — und das steht direkt in der Norm: § 42 Abs. 1 Nr. 2 FZV lässt ein Kurzzeitkennzeichen nur zu, wenn ein gültiger Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegt. Ist die HU-Frist abgelaufen, wird das Kennzeichen gar nicht erst zugeteilt, und gefahren werden darf mit keinen Kennzeichen. Für die Überführung eines technisch defekten Fahrzeugs ist ein Abschleppwagen oder Anhänger erforderlich.