Die Befreiung gilt nicht automatisch – sie muss beantragt werden. Anspruchsberechtigt sind Empfänger von Bürgergeld (ALG II), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter sowie Studierende, die BAföG beziehen.
Gültigkeitsdauer
Die Befreiung gilt für die Laufzeit Ihres Bescheids. Läuft der Bescheid ab, werden die Beiträge wieder fällig. Stellen Sie 1–2 Monate vor Ablauf einen neuen Antrag mit dem aktuellen Bescheid.