Deutschland Kompass
↰ Niederlassungserlaubnis
SCHRITT

NE: die allgemeinen Voraussetzungen (§ 9 AufenthG)

Der Standardweg: 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis (Fachkräfte: 3 Jahre), 60 Monate Rentenbeiträge, Deutsch B1, gesicherter Lebensunterhalt.

✓ Geprüft: 17.7.2026

WAS ZU TUN

BEHÖRDE

Ausländerbehörde (ABH)

Kommunale Behörde

Zuständig ist die Ausländerbehörde an Ihrer Meldeadresse. PLZ eingeben — wir zeigen Ihre.

Rechnen Sie Ihre Termine nicht von Hand — der Rechner berücksichtigt Titel und Sprachniveau:

🧮
Rechner: NE und Einbürgerung →

Zuzugsdatum und Titel eingeben — frühestes Antragsdatum sehen.

Nächster Schritt →
Details und Tipps
👨🏻‍💻
Max empfiehlt:

Den Nachweis der 60 Beitragsmonate aus der Renteninformation vor dem Antrag zusammengestellt: an diesem Kriterium scheitert es am häufigsten wegen Lücken in den ersten Teilzeitjahren.

👩🏼‍💼
Lea empfiehlt:

B1 und der Test Leben in Deutschland sind für die Niederlassung dieselben wie für die Einbürgerung. Einmal abgelegt, gelten die Zertifikate für beides.


HÄUFIGE FRAGEN

Allgemeiner Weg zur Niederlassung — wie viele Jahre?

Nach § 9 meist 5 Jahre mit Titel, dazu 60 Monate Rentenbeiträge, Unterhalt, B1, Wohnraum, Test Leben in Deutschland. Blue Card und Ehegatten Deutscher gehen schneller.

Die 60 Monate Rente — Pflicht?

Für den allgemeinen Weg § 9 ja, das Kernkriterium. Selbstständige Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen auch; die Historie bei der Rentenversicherung vorab prüfen.

In Deutschland studiert — zählen die Studienjahre?

Teilweise: Studien- und Ausbildungszeiten werden anteilig angerechnet. Die genaue Berechnung macht die ABH — Immatrikulations- und Arbeitsnachweise mitbringen.

Zählt das Studium?

Für die NE zählt die Studienzeit zur Hälfte: 4 Jahre Bachelor bringen 2 Jahre Aufenthaltszeit.

Was heißt gesicherter Lebensunterhalt?

Stabiles Einkommen ohne Sozialleistungen. Kindergeld und Elterngeld schaden nicht — sie gelten nicht als Sozialleistungen.

Ich bin Fachkraft — welche Frist gilt?

3 Jahre mit Titel nach § 18a/b und 36 Beitragsmonate (§ 18c Abs. 1). Absolventen deutscher Hochschulen: 2 Jahre nach dem Abschluss.

OFFIZIELLE QUELLEN

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