Was ist das und wann handeln?
Unmittelbar nach der Gewerbeanmeldung (bzw. Aufnahme der Tätigkeit als Gewerbetreibende/r) muss die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen – dem gesetzlichen System der Unfallversicherung. Die Frist ist eng: eine Woche ab Tätigkeitsbeginn (§ 192 SGB VII), und die Pflicht gilt unabhängig davon, ob Mitarbeiter beschäftigt werden – sie betrifft auch Solo-Selbstständige. ⚠️ Wichtige Einschränkung aus derselben Norm: § 192 Abs. 1 Satz 2 SGB VII lässt die Pflicht als erfüllt gelten, wenn in derselben Woche die Gewerbeanmeldung erfolgt ist. Beim normalen Ablauf erledigen Sie das also automatisch mit.
Warum die Frist kritisch ist
Die Berufsgenossenschaft erhält Informationen über neue Unternehmen aus mehreren Quellen (Gewerbeamt, Finanzamt). Eine Anmeldung “irgendwann später” ist daher riskant: Eine versäumte Wochenfrist gilt als Ordnungswidrigkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII) und kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 € nach sich ziehen (§ 209 Abs. 3).
Wie finde ich meine BG?
Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert (Bau, Handel, Verkehr, Dienstleistungen usw.). Das DGUV-Portal (Dachverband aller branchenspezifischen BGs) hilft, die zuständige BG zu ermitteln, und verlinkt direkt zur Anmeldung.