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Arbeitsvertrag: Den Arbeitsvertrag prüfen

Prüfen Sie vor der Unterschrift: Probezeit, Gehalt, Urlaubstage und Wettbewerbsklausel.

✓ Geprüft: 15.8.2026

WAS ZU TUN

Was ist das und wann handeln?

Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Unterschreiben Sie erst nach sorgfältiger Prüfung. Das deutsche Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer – aber nur, wenn Sie Ihre Rechte kennen.

Was vor der Unterschrift prüfen

  1. Bruttogehalt – Betrag vor Abzügen (Steuern und Sozialabgaben nehmen ca. 40 % weg)
  2. Probezeit – maximal 6 Monate, meist 3
  3. Urlaubstage – gesetzlich mindestens 20 Tage (bei 5-Tage-Woche), marktüblich 25–30
  4. Arbeitszeit – Standard 40 Std./Woche, Überstunden müssen kompensiert oder vergütet werden
  5. Wettbewerbsverbot – Entschädigung ≥ 50 % des Gehalts ist Pflicht

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Details und Tipps
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Max empfiehlt:

Ich habe das Wettbewerbsverbot unterschrieben, ohne es zu verstehen. Als ich zu einem Start-up wechselte, kam eine Abmahnung vom alten Arbeitgeber. Das Verbot galt 12 Monate. Der Anwalt kostete 2.000 €. Lesen Sie § 74 HGB, bevor Sie unterschreiben.

👩🏼‍💼
Lea empfiehlt:

Ich habe nicht geprüft, ob der Arbeitsweg zur Arbeitszeit zählt. Tut er nicht – 2 Stunden täglich zählen nicht als Arbeitszeit. Home-Office oder Wegkompensation muss separat verhandelt werden.


HÄUFIGE FRAGEN

Wie lange ist die Probezeit in Deutschland üblicherweise?

Laut § 622 BGB maximal 6 Monate, meist 3. Während der Probezeit können beide Seiten mit 2 Wochen Frist kündigen. Danach gilt die gesetzliche Kündigungsfrist: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende für die ersten 2 Beschäftigungsjahre.

Was ist das Wettbewerbsverbot und muss ich es unterzeichnen?

Eine Wettbewerbsklausel untersagt die Arbeit bei Konkurrenten nach dem Ausscheiden (bis zu 2 Jahre). Um wirksam zu sein, muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen – mindestens 50 % des letzten Bruttogehalts pro Monat (§ 74 HGB). Ohne Entschädigung ist die Klausel unwirksam.

Muss der Arbeitsvertrag schriftlich vorliegen?

Der Nachweis der wesentlichen Bedingungen ist Pflicht (NachwG), die Fristen sind aber gestaffelt: Namen und Anschriften, Beginn, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Entgelt und Arbeitszeit spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, ein Teil der Angaben bis zum siebten Kalendertag, der Rest binnen eines Monats. ⚠️ Die Form hat sich geändert: Seit 2025 lässt § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG die Textform und die elektronische Übermittlung zu, sofern das Dokument zugänglich, speicherbar und druckbar ist und der Arbeitgeber zur Bestätigung des Empfangs auffordert. Ein PDF per E-Mail genügt also – Papier mit Unterschrift ist nicht mehr zwingend (Ausnahme: Branchen nach § 2a SchwarzArbG). Den vollständigen Arbeitsvertrag sollten Sie trotzdem vor Arbeitsbeginn verlangen.

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